OLG Stuttgart - Urteil vom 16.10.2014
7 U 121/14
Normen:
AKB Ziff E.1.3;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 286
r+s 2015, 14
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 25/14

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verlassen der Unfallstelle und verspätete Schadensmeldung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 7 U 121/14

DRsp Nr. 2014/17683

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verlassen der Unfallstelle und verspätete Schadensmeldung

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (gem. E.1.3 AKB 2008) kann auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes § 142 StGB nicht erfüllt sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4 O 25/14 Mo - vom 20. Juni 2014 wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 7.000 Euro

Normenkette:

AKB Ziff E.1.3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund eines Anpralls an eine Mauer vom 11. Juli 2013.

Für sein Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 zugrunde, in denen es unter anderem heißt:

"E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

E.1 Bei allen Versicherungsarten

Anzeigepflicht

E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

...

Aufklärungspflicht

1. 2.