BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 136/88
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 4
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 02.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 459/86
OLG Bamberg, vom 02.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 132/87

Verletzung der Räum- und Streupflicht

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 136/88

DRsp Nr. 2004/3811

Verletzung der Räum- und Streupflicht

War in einer verkehrsberuhigten Zone ein etwa 2,40 m breiter Streifen von Schnee geräumt und mit Splitt bestreut worden und hatte es in den folgenden zwei Wochen bis zum Unfalltag nicht mehr geschneit und hatten tagsüber Plustemperaturen geherrscht, so dass die Straßen allgemein schnee- und eisfrei waren, kann eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht angenommen werden.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die beklagte Stadt ohne Rechtsirrtum verneint.