OLG Celle - Urteil vom 11.10.2000
9 U 92/00
Normen:
BGB § 839 ; StVZO § 32 Abs. 2 ; StVO § 22 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 211/99

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht / Gewährleistung der zweckgerechten Nutzung eines Verkehrsweges

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 9 U 92/00

DRsp Nr. 2002/11901

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht / Gewährleistung der zweckgerechten Nutzung eines Verkehrsweges

»Aus der sich aus §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 StVO ergebenden Maximalhöhe von 4 Metern für Fahrzeuge folgt nicht die grundsätzliche Verpflichtung, vor einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe von 4 Metern zu warnen. Entscheidend ist, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände - insbesondere der Verkehrsbedeutung, des Charakters und des äußeren Erscheinungsbildes der Straße - darauf vertrauen durfte, dass eine für 4 m hohe Fahrzeuge ausreichende Durchfahrtshöhe besteht oder im Fall der Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe jedenfalls ausreichende Warnhinweise erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; StVZO § 32 Abs. 2 ; StVO § 22 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger aus dem Unfall vom 17. Juli 1999 keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.