Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger aus dem Unfall vom 17. Juli 1999 keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.