OLG Celle - Urteil vom 08.02.2007
8 U 199/06
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1075
NJW-RR 2007, 972
NZV 2007, 569
OLGReport-Celle 2007, 354
VersR 2007, 1096
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 175/05

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 199/06

DRsp Nr. 2007/7021

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

»1. Kommt es zur Beschädigung eines PKW beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlagloches auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einer Großstadt und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis "Schlechte Wegstrecke" bzw. "Straßenschäden" aufgestellt waren. 2. Bei einem dem Verkehrssicherungspflichtigen erkennbaren schlechten Zustand einer derartigen Straße reicht es im Winter bei der zusätzlichen Gefahr von Frostaufbrüchen nicht aus, wenn Kontrollen regelmäßig nur einmal monatlich erfolgen. 3. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen wegen des auch für ihn erkennbar schlechten Straßenzustandes ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe: