OLG Braunschweig - Urteil vom 20.11.2002
3 U 47/02
Normen:
BGB § 839, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 3, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2003, 166
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2244/01

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen der bei einen Sturz vom Rennrad erlittenen Verletzungen - ausgelöst durch eine Vertiefung im Fahrbahnbelag

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 3 U 47/02

DRsp Nr. 2003/8768

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen der bei einen Sturz vom Rennrad erlittenen Verletzungen - ausgelöst durch eine Vertiefung im Fahrbahnbelag

([Kein] Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Straßen und Wege, Fahrbahnbelag) heraus entstandenen Unfall) 1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art. und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. 2. Ein Straßenbenutzer muß sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darstellt. 3. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, den Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen, auf die er sich bei der jeweils gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2002 (Az. : 7 O 2244/01 (131) ) teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839, § 847 Abs. 1;