OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
I-2 U 10/05
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9a ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.12.2004

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde, wenn eine unsachgemäße Pflasterung für einen Fahrradsturz ursächlich geworden ist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen I-2 U 10/05

DRsp Nr. 2008/5572

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde, wenn eine unsachgemäße Pflasterung für einen Fahrradsturz ursächlich geworden ist

Die Gemeinde ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Pflicht, Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zu warnen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist in der Regel nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig zu erkennen ist. Somit besteht bei unsachgemäßer Pflasterung kein Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9a ;

Entscheidungsgründe:

I.