KG - Urteil vom 25.09.2017
20 U 41/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 1; StGB § 201a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 121/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Anfertigung von MRT-Aufnahmen von Teilen des Körpers

KG, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 20 U 41/16

DRsp Nr. 2017/17453

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Anfertigung von MRT-Aufnahmen von Teilen des Körpers

Die Anfertigung von MRT-Aufnahmen von Teilen des Körpers kann zwar durchaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten berühren, stellt sich jedoch, soweit diese medizinisch indiziert waren, als von der erteilten Einwilligung umfasst und damit nicht rechtswidrig dar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 121/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das zu Ziffer 1.genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 1; StGB § 201a;

Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Absatz 1, 540 Absatz 2 ZPO abgesehen.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

II.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Berufung rechtfertigt auch nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch den Senat keine andere Entscheidung.

1.