OLG Bamberg - Beschluss vom 29.01.2013
3 Ss OWi 24/2013
Normen:
BKatV § 20 Abs. 4 ; OWiG § 47 Abs. 2;

Verletzung eines nicht zu den Fahrgästen zählenden Fußgängers anlässlich des Vorbeifahrens an einem Linienomnibus; Verfahrenseinstellung ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 24/2013

DRsp Nr. 2013/3988

Verletzung eines nicht zu den Fahrgästen zählenden Fußgängers anlässlich des Vorbeifahrens an einem Linienomnibus; Verfahrenseinstellung ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Wird durch das Vorbeifahren eines Kraftfahrzeuges an einem an einer Haltestelle wartenden Omnibus des Linienverkehrs aufgrund der Missachtung der erforderlichen Schrittgeschwindigkeit ein Fußgänger verletzt, bei dem es sich um keinen Fahrgast gehandelt hat, liegt die für die konkrete Bußgeldbemessung ausschlaggebende Gefährdungsvariante des § 20 Abs. 4 i.V.m. Nr. 95.2 BKat nicht vor.2. Für eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist eine vorherige Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.

Tenor

I.

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Normenkette:

BKatV § 20 Abs. 4 ; OWiG § 47 Abs. 2;

Gründe