BGH - Urteil vom 26.04.1990
I ZR 198/88
Normen:
WZG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1586
BGHR WZG § 24 Zeichenerschöpfung 1
BGHR WZG § 24 Zeichenmäßiger Gebrauch 1
BGHZ 111, 182
DAR 1990, 332
GRUR 1990, 678
LM § 24 WZG Nr. 109
NJW-RR 1991, 38
VRS 1990, 294
Vorinstanzen:
Hamm,

Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen I ZR 198/88

DRsp Nr. 1994/4061

Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs

Ist ein Kraftfahrzeug durch einen Unfall so schwer beschädigt worden, daß eine Reparatur nur unter Austausch der die Fahrgastzelle bestimmenden Teile, nämlich bei selbsttragender Bauweise des zentralen Fahrzeugkörpers und bei nicht selbsttragender Bauweise des zentralen Teils der Rahmen-Boden-Anlage und/oder des darüberliegenden Fahrzeugkörpers, erfolgen kann, so liegt ein wesentlicher Eingriff in die Eigenart des ursprünglichen, vom Hersteller mit seinen Warenzeichen gekennzeichneten Kraftfahrzeuges vor. Das in dieser Weise "aufgebaute" Fahrzeug darf ohne Zustimmung des Herstellers nicht mit dessen Warenzeichen versehen werden, sofern es nicht im Auftrag eines Kunden für diesen oder für den Eigenbedarf des Reparaturunternehmens, sondern zur Veräußerung im geschäftlichen Verkehr gefertigt worden ist.

Normenkette:

WZG § 24 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine bekannte Herstellerin von Kraftfahrzeugen, macht Rechte aus - ihr unbestrittenermaßen zustehenden - Warenzeichen geltend, die sie in ihren Klageanträgen als (das Wortzeichen) "Mercedes Benz" und - bezogen auf das bekannte Bildzeichen mit dem Mercedes-Stern - als "Dreizackstern im Ring" bezeichnet hat.