Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.858,08 DM gegen die Beklagte zuerkannt, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §
1. Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie in Bezug auf den mehrstämmigen Baum auf dem Schulgelände in ####### nicht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
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