OLG Celle - Urteil vom 27.09.2000
9 U 28/00
Normen:
BGB § 249 § 839 ; Nds. StrG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 339
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/99

Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges als Vermögensschaden

OLG Celle, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 9 U 28/00

DRsp Nr. 2002/11904

Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges als Vermögensschaden

»Verzichtet der Anspruchsberechtigte nach Schädigung seines Pkws auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs von dritter Seite, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er nur deshalb verzichtet, weil err - wenn auch erst nach Ablauf der üblichen Wiederbeschaffungszeit - die Möglichkeit des Erwerbs einer Ersatzsache von einem Angehörigen besitzt,«

Normenkette:

BGB § 249 § 839 ; Nds. StrG § 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.858,08 DM gegen die Beklagte zuerkannt, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 10 NdsStrG.

1. Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie in Bezug auf den mehrstämmigen Baum auf dem Schulgelände in ####### nicht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen getroffen hat.