VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.04.2014
10 S 404/14
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3; FeV § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 339
DÖV 2014, 634
NJW 2014, 2517
NZV 2015, 101
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 129/14

Verlust der Kraftfahreignung bei Konsum von sog. harten Drogen (d. h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig vom regelmäßigen Konsum oder dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss dieser Droge

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 10 S 404/14

DRsp Nr. 2014/6612

Verlust der Kraftfahreignung bei Konsum von sog. harten Drogen (d. h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) unabhängig vom regelmäßigen Konsum oder dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss dieser Droge

1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). 2. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen.