OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2002
3 U 99/01
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 901
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 09.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 20/01

Verlust des Deckungsschutzes in der Vollkaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 3 U 99/01

DRsp Nr. 2002/17380

Verlust des Deckungsschutzes in der Vollkaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

»Wer nach einem Verkehrsunfall lediglich den (vergeblichen) Versuch macht, die Polizei per Handy zu verständigen und sodann nach 30 Minuten Wartezeit die Unfallstelle verlässt, verliert seinen Deckungsschutz in der Vollkaskoversicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zurecht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger wegen des Unfalls vom 01.01.2000 auf der Fahrt von Wismar nach Frankfurt am Main eine Entschädigung aus der bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung Nr. 1140.1520.1864-3 nicht zusteht.