BGH - Urteil vom 11.02.1992
VI ZR 103/91
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)277b-c
ES Kfz-Schaden K-1/9
MDR 1992, 1129
NJW-RR 1992, 791
VersR 1992, 1235

Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung

BGH, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen VI ZR 103/91

DRsp Nr. 1993/811

Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung

Zu den nach § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse können Ausbildungskosten insoweit zählen, als diese Kosten unfallbedingt erhöht sind. Hingegen ist eine auf der Unfallverletzung beruhende Verlängerung der Ausbildungszeit allenfalls als Erwerbsschaden auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

Auch Umschulung ist Ausbildung; soweit sie der verletzungsbedingten beruflichen Rehabilitation dient, sind die Kosten nach § 249 BGB ersatzfähig: Rechtsprechung dazu im Abschnitt ES Kfz-Schaden I-2.

Fundstellen
DRsp I(147)277b-c
ES Kfz-Schaden K-1/9
MDR 1992, 1129
NJW-RR 1992, 791
VersR 1992, 1235