BGH - Urteil vom 09.06.1992
VI ZR 222/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 2 Unabwendbarkeit 1
BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 2
DAR 1992, 372
DRsp II(294)258b
MDR 1992, 941
NJW 1992, 2291
NZV 1992, 359
VRS 84, 404
VersR 1992, 1015
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Vermeidbarkeit bei Pkw-Unfall mit Fußgänger

BGH, Urteil vom 09.06.1992 - Aktenzeichen VI ZR 222/91

DRsp Nr. 1993/530

Vermeidbarkeit bei Pkw-Unfall mit Fußgänger

»Beim Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fußgänger kann die Vermeidbarkeit des Unfalls jedenfalls dann nicht mit der Erwägung verneint werden, daß auch ein sorgfältiger Fahrer den Pkw nicht vor der Kollisionsstelle habe anhalten können (»räumliche Vermeidbarkeit«), wenn Feststellungen dazu fehlen, ob der Fußgänger bei rechtzeitigem Abbremsen des Pkw den Gefahrenbereich vor dessen Eintreffen hätte verlassen können (»zeitliche Vermeidbarkeit«).«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

b. »Eine Haftung ... entfällt nicht schon mit der Feststellung, daß auch ein sorgfältiger Fahrer den Pkw nicht vor der späteren Unfallstelle hätte zum Stehen bringen können. Auch in einem solchen Fall kann ein Unfall vermieden werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug soweit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem die Fußgängerin die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem sie diesen schon verlassen hat. Einem solchen Auseinanderfallen von »räumlicher« und »zeitlicher« Vermeidbarkeit ist vor allem dann nachzugehen, wenn - wie hier - Sekundenbruchteile genügten, um die Fußgängerin aus der Gefahrenzone zu bringen. Dabei bedarf es auch der Erörterung, ob und inwieweit ein rechtzeitig eingeleiteter Lenkvorgang zur Vermeidung des Zusammenstoßes mit beitragen konnte.«