BGH - Urteil vom 23.04.2002
VI ZR 180/01
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, 2a ; ZPO §§ 286 402 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 348
MDR 2002, 942
NJW 2002, 2324
NZV 2002, 365
VRS 103, 256
VersR 2002, 911
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger; Urkundenbeweisliche Verwertung eines Sachverständigengutachtens

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen VI ZR 180/01

DRsp Nr. 2002/9735

Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger; Urkundenbeweisliche Verwertung eines Sachverständigengutachtens

»a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit"). b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1, 2a ; ZPO §§ 286 402 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden aus einem Verkehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von 75% in Anspruch.