Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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