BGH - Beschluß vom 15.01.2003
5 StR 525/02
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2003, 230
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Vermögensschaden bei Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs

BGH, Beschluß vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 5 StR 525/02

DRsp Nr. 2003/3087

Vermögensschaden bei Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs

Besteht im Rahmen der vermeintlichen Eigentumsverschaffung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs nach § 932 BGB, so ist eine Verurteilung wegen Betruges nur möglich, wenn beim Erwerber zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Erwerber ein nicht unerhebliches Prozessrisiko - auch im Hinblick auf § 935 BGB - zu gewärtigen hat.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.