OLG Köln - Urteil vom 14.09.2012
20 U 64/12
Normen:
VVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 71/05

Verneinung der Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung im Falle der Berufsunfähigkeit aufgrund einer Depression wegen eines Risikoausschlusses

OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 20 U 64/12

DRsp Nr. 2022/8438

Verneinung der Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung im Falle der Berufsunfähigkeit aufgrund einer Depression wegen eines Risikoausschlusses

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 71/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. b) wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem A e.V. und der Beklagten zu der Versicherungsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 8%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

1. a) b) 2. a) b) 3.