OLG Stuttgart - Urteil vom 28.03.2024
2 U 207/22
Normen:
BGB § 13; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BSpkG § 1; BSpkG § 6;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 165/22

Vernraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch durch Verwendung von Klauseln in Bausparverträgen zum Jahresentgelt etc

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 2 U 207/22

DRsp Nr. 2024/6284

Vernraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch durch Verwendung von Klauseln in Bausparverträgen zum Jahresentgelt etc

1. Ist im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen zweifelhaft, ob mit dem Jahresentgelt die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. 2. Auch in der Ansparphase eines Bausparvertrags gilt der allgemeine Grundsatz, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, berichtigt mit Beschluss vom 18.01.2023, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1.

[§ 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr und Jahresentgelt, Variantenwechsel

...

(3)...]

- - - 2. II. III. IV.