VGH Hessen - Urteil vom 28.07.2021
2 A 1463/20
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1034/16

Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Ermittlungen i.R. einer Fahrtenbuchauflage; Vage Angaben des Fahrzeughalters zu einem in Frage kommenden großen Personenkreis in der Anhörung

VGH Hessen, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 2 A 1463/20

DRsp Nr. 2021/15060

Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Ermittlungen i.R. einer Fahrtenbuchauflage; Vage Angaben des Fahrzeughalters zu einem in Frage kommenden großen Personenkreis in der Anhörung

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, wenn der Fahrzeughalter bei seiner Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage nur vage Angaben zu einem in Frage kommenden großen Personenkreis macht und es deshalb an hinreichend konkreten Beweisanzeichen fehlt, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3; StVZO § 31a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.