BGH - Urteil vom 24.06.2020
IV ZR 275/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; VAG a.F. § 10a Abs. 1;
Fundstellen:
EuZW 2020, 812
MDR 2020, 992
NJW 2020, 3035
VersR 2020, 1030
WM 2020, 1362
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 38/18
OLG Köln, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 137/18

Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BGH, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen IV ZR 275/19

DRsp Nr. 2020/9836

Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Zur Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.140,75 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; VAG a.F. § 10a Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.