OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.05.2014
1 Ss 358/14
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 3 Abs. 1; StPO § 337; StGB § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 38
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 375/13
LG Hechingen, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 375/13

Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit vor Fußgängerüberwegen bei erkennbarem Überqueren durch FußgängerAuslegung des § 26 Abs. 1 S. 2 StVO i.V.m. S. 1Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit vor FußgängerüberwegenPflichten der Fußgänger bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs i.S.v. § 26 StVO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ss 358/14

DRsp Nr. 2014/16541

Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit vor Fußgängerüberwegen bei erkennbarem Überqueren durch Fußgänger Auslegung des § 26 Abs. 1 S. 2 StVO i.V.m. S. 1 Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit vor Fußgängerüberwegen Pflichten der Fußgänger bei Überquerung eines Fußgängerüberwegs i.S.v. § 26 StVO

1. Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit erst dann verlangsamen, wenn erkennbar ist, dass ein Fußgänger den Überweg benutzen will. 2. Vor Überquerung des Fußgängerüberwegs muss der Fußgänger sich zumindest durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen, ggf. warten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass sich nähernde Kraftfahrer ihren Verpflichtungen aus § 26 Abs. 1 S. 1 StVO nachkommen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hechingen

zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 26 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 3 Abs. 1; StPO § 337; StGB § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.