VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2017
11 CS 17.364
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 16.1724

Verpflichtung zur Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Nachweis der Trennungsbereitschaft zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.364

DRsp Nr. 2018/13224

Verpflichtung zur Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Nachweis der Trennungsbereitschaft zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Der Antragsteller legt dem Landratsamt O. binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette: