BGH - Urteil vom 14.01.1992
VI ZR 120/91
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)277g
MDR 1992, 349
NJW 1992, 1043
VersR 1992, 504
WuM 1992, 195
ZMR 1992, 189

Versagung von Schmerzensgeld in Bagatellfällen

BGH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen VI ZR 120/91

DRsp Nr. 1993/857

Versagung von Schmerzensgeld in Bagatellfällen

Ermessensfehlerfreie Versagung eines Schmerzensgeldes in Fällen geringfügiger Verletzungen mit nur vorübergehenden, unwesentlichen Beeinträchtigungen als Folgen.

Normenkette:

BGB § 847 ;

g. »Der in § 847 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz trägt dem Umstand Rechnung, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion ... ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung ... in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Mensch vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall ... nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. ... Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende Beeinträchtigungen handelt, die weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.«