OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2000
13 U 118/00
Normen:
VVG § 67 Abs. 2 § 67 ; BGB § 823 Abs. 1 § 426 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 700 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 128
NZV 2001, 300
OLGReport-Hamm 2002, 41
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 426/98

Verschuldensgrad beim Abkommen von der Fahrbahn während Bedienung des CD-Wechslers

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 118/00

DRsp Nr. 2001/962

Verschuldensgrad beim Abkommen von der Fahrbahn während Bedienung des CD-Wechslers

»Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn PKW-Fahrer beim Bedienen eines CD-Wechslers mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt.«

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 2 § 67 ; BGB § 823 Abs. 1 § 426 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 700 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte befuhr am März 1997 gegen 20.38 Uhr mit dem Pkw Audi Cabriolet 2,3 E des Zeugen D in H die H straße. Beim Bedienen eines CD-Wechslers kam sie mit dem Fahrzeug nach links von der Straße ab. Das Fahrzeug prallte gegen einen vor einer Garage abgestellten Pkw BMW und wurde erheblich beschädigt. Das Fahrzeug war bei der Klägerin kaskoversichert. Versicherungsnehmerin (und Halterin) war die Mutter des Zeugen D die Zeugin M D. Die Klägerin leistete an sie Ersatz in Höhe von 19.484,41 DM und verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt. Sie macht geltend, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.