OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2014
11 U 88/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; StVO § 24 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfSch 2014, 556
ACE-Verkehrsjurist 2014, Nr. 4, 18
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 107/13

Verschuldensunabhängige Haftung des Fahrers eines elektrischen Krankenfahrstuhls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 11 U 88/13

DRsp Nr. 2015/426

Verschuldensunabhängige Haftung des Fahrers eines elektrischen Krankenfahrstuhls

Der Fahrer eines elektrischen Krankenfahrstuhls haftet im Falle einer Kollision mit einem Fußgänger in einer Fußgängerzone nur verschuldensabhängig gem. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB, nicht aber verschuldensunabhängig gem. § 7 Abs. 1 StVG, da mit einem Krankenfahrstuhl eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h nicht erreicht werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.7.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; StVO § 24 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 8 Nr. 1;

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.