OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2014
2 Ss-OWi 297/14
Normen:
StPO § 268;
Fundstellen:
ZfSch 2014, 592
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Js 17800/13

Versehentliches Unterbleiben der Aufnahme eines in der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Ausspruchs in den Tenor des schriftlichen UrteilsKlarstellende Ergänzung des Tenors des schriftlichen amtsgerichtlichen Urteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 297/14

DRsp Nr. 2015/463

Versehentliches Unterbleiben der Aufnahme eines in der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Ausspruchs in den Tenor des schriftlichen Urteils Klarstellende Ergänzung des Tenors des schriftlichen amtsgerichtlichen Urteils

Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich.

Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.

Normenkette:

StPO § 268;

Gründe:

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.