BSG - Urteil vom 24.06.2003
B 2 U 40/02 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 483
Vorinstanzen:
LSG München - L 17 U 203/01 - 12.12.2001,
SG Nürnberg, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 98/00

Versicherter Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 40/02 R

DRsp Nr. 2003/11503

Versicherter Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Verlässt ein Arbeitnehmer den direkten Nachhauseweg um eine ca 100 m längere andere Strecke, um an einem Bankautomaten Geld zu ziehen, so steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein Versicherungsschutz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall).