Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 96% und die Beklagte zu 4%.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch, die sie als versicherte Person ausweist und die von ihrem im Herbst des Jahres 2013 verstorbenen Ehemann genommen worden war.
Als Voraussetzung der vereinbarten Invaliditätsleistung und Unfallrente war unter Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ..." (im Folgenden: AUB 2000) jeweils Folgendes bestimmt:
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