OLG Köln - Urteil vom 19.10.1999
9 U 90/98
Normen:
WG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 122
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 66/96

Versicherung, Kaskoversicherung, Alkohol, absolute Fahruntüchtigkeit, Blutprobe, Niederlande

OLG Köln, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 9 U 90/98

DRsp Nr. 2000/3408

Versicherung, Kaskoversicherung, Alkohol, absolute Fahruntüchtigkeit, Blutprobe, Niederlande

1. Der Deckungsprozeß zwischen einem deutschen Versicherungsnehmer und dessen deutschen Versicherer über einen in Deutschland geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag ist auch für einen in den Niederlanden geschehenen Unfall nach deutschem Recht zu beurteilen.2. Das Ergebnis einer in den Niederlanden entnommenen Blutprobe darf in diesem Rechtsstreit auch dann verwertet werden, wenn nach niederländischem Strafrecht ein Verwertungsverbot besteht.Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung des Alkoholgehaltes können zu geringfügig anderen, im Rechtsstreit zugrundezulegenden Werten führen.3. Auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung gilt die 1,1 Promille-Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.

Normenkette:

WG § 61 ;

Tatbestand: