1. Der Deckungsprozeß zwischen einem deutschen Versicherungsnehmer und dessen deutschen Versicherer über einen in Deutschland geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag ist auch für einen in den Niederlanden geschehenen Unfall nach deutschem Recht zu beurteilen.2. Das Ergebnis einer in den Niederlanden entnommenen Blutprobe darf in diesem Rechtsstreit auch dann verwertet werden, wenn nach niederländischem Strafrecht ein Verwertungsverbot besteht.Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung des Alkoholgehaltes können zu geringfügig anderen, im Rechtsstreit zugrundezulegenden Werten führen.3. Auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung gilt die 1,1 Promille-Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Normenkette:
WG § 61 ;
Tatbestand:
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