LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2013
L 1 KR 1/13 B ER
Normen:
BGB § 123; BGB § 142 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; SGB V § 5 Abs. 5a S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; VVG (2008) § 193 Abs. 3; VVG (2008) § 193 Abs. 6; VVG (2008) § 205 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1917/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II; Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V bei rückwirkender Beendigung durch Anfechtung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 1/13 B ER

DRsp Nr. 2013/13883

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II; Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V bei rückwirkender Beendigung durch Anfechtung

1. Rückwirkende Anfechtung eines bereits vor Beginn des Alg-II-Bezugs für beendet gehaltenen Privatversicherungsvertrages - Berücksichtigung bei Frage der Privatversicherung unmittelbar vor Leistungsbezug. 2. Im Rahmen der Prüfung des Bestehens des privaten Krankenversicherungsvertrages nach § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V ist eine rückwirkende Beendigung durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn aus dem Vertrag faktisch bis zum Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II kein Versicherungsschutz in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte, weil die Beteiligten – rechtsirrig – von einer anderweitigen früheren Beendigung ausgegangen sind. Ausgangspunkt der Bewertung ist insoweit nach Auffassung des Senats die Einheit der Rechtsordnung, die es gebietet die zivilrechtliche Wertentscheidung einer rückwirkenden Nichtigkeit des Krankenversicherungsvertrages auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2012 wird geändert.