OLG Hamm - Urteil vom 16.12.1994
20 U 193/94
Normen:
AGBG § 5 ; AKB § 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e ;
Fundstellen:
DRsp II(229)265a
ES Kfz-Schaden H-1/19
NJW-RR 1995, 861
NZV 1995, 323
OLGReport-Hamm 1995, 109
SP 1995, 176
VersR 1996, 447
r+s 1995, 171
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 452/93

Versicherungsrecht: Eintrittspflicht der Kfz-Vollversicherung bei Kollision zwischen Zugfahrzeug und angehängtem Wohnwagen

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 20 U 193/94

DRsp Nr. 1995/9445

Versicherungsrecht: Eintrittspflicht der Kfz-Vollversicherung bei Kollision zwischen Zugfahrzeug und angehängtem Wohnwagen

»Kommt es zur Kollision zwischen Zugfahrzeug und angehängtem Wohnwagen, dann liegt ein entschädigungspflichtiger Unfall i.S. des § 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e AKB und kein Betriebsschaden vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VersR 1990, 413).«

Normenkette:

AGBG § 5 ; AKB § 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfalls vom 19.06.1993. An diesem Tag befuhr der Sohn der Klägerin mit ihrem Pkw Mercedes 300 D und einem Wohnanhänger die Autobahn in Höhe des B. Kreuzes. Aufgrund der Sogwirkung vorbeifahrender Lkw's wurde der Wohnanhänger instabil und schleuderte gegen die hintere rechte Seite des Pkw.

Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Pkw sei auch noch gegen die Leitplanke geschleudert und sei im wesentlichen durch die Leitplanke beschädigt worden.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der Schaden sei als reiner Betriebsschaden nicht durch die Fahrzeugvollversicherung gedeckt. Beschädigungen durch die Leitplanke habe die Klägerin nicht bewiesen.