BGH - Urteil vom 13.06.1984
IVa ZR 139/82
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 2 Abs. 2c ;
Fundstellen:
DAR 1984, 316
DRsp II(229)231c
VRS 67, 216
VersR 1984, 834
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Urteil vom 13.06.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 139/82

DRsp Nr. 1992/4871

Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

»§ 2 Abs. 2c Satz 2 zweite Alternative AKB, wonach der Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis von Weisungen des Verfügungsberechtigten abweicht (Bestätigung von BGH VersR 1963, 770, 771; VersR 1964,645 und VersR 1969, 1107).«

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 2 Abs. 2c ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines LKW auf Deckungsschutz für einen Verkehrsunfall in Anspruch. Diese verweigert den Deckungsschutz, weil der Fahrer des LKW, der den Unfall verursacht hat, keine Fahrerlaubnis besaß.