OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.11.2018
5 U 22/18
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 68/15

Versicherungsvertraglicher Anspruch auf Entschädigung für Ertragsausfälle infolge eines LeitungswasserschadensObliegenheitsverletzung des VersicherungsnehmersAblehnung einer Leistungspflicht dem Grunde nach

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 22/18

DRsp Nr. 2020/10649

Versicherungsvertraglicher Anspruch auf Entschädigung für Ertragsausfälle infolge eines Leitungswasserschadens Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Ablehnung einer Leistungspflicht dem Grunde nach

Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, einen ihm gegen einen Dritten zustehenden Anspruch, der im Fall einer - gerichtlich erzwungenen - Leistung des Versicherers gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diesen übergehen würde, nicht aufzugeben (§ 86 Abs. 2 VVG), besteht auch fort, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.2.2018 - Az. 14 O 68/15 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.547,65 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 2;

Gründe:

I.