Versicherungsvertragsrecht

Autor: Schaefer

I. Voraussetzungen

1.

Das eigene Kraftfahrzeug muss sich in Bewegung befunden haben.

2.

Es muss sich um Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz gehandelt haben.

Damit sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesjagdgesetz jagdbare Tierarten:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund.

Diese Aufzählung folgt keiner zoologischen Systematik und ist abschließend.

Hinweis:

Die oben wiedergegebenen AKB stellen die der Musterbedingungen dar. Mit Freigabe des Versicherungsmarkts sind abweichende Formulierungen auch bezüglich der Tierarten möglich. Es empfiehlt sich daher, jeweils den gültigen Text des zugrundeliegenden Kasko-Versicherungsvertrags heranzuziehen und die Deckungspflicht des Versicherers zu überprüfen.

Mit Freigabe der Versicherungsbedingungen besteht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein vorgeschriebener Vertragsinhalt mehr. Gleichwohl orientiert sich die Mehrzahl der deutschen Haftpflicht- und Kaskoversicherer an den vom Verband der Sachversicherer e.V. herausgegebenen "Musterbedingungen”, gelegentlich mit Ergänzungen. Im Bereich der Wildschadenklausel, § 12 Abs. 1 Id AKB, sind solche Klauseln bei einzelnen Gesellschaften in Verwendung.