Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist aufgrund neuen Sachvortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz abzuweisen. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Fiat Ulysse 2,0 mit dem amtlichen Kennzeichen .... am 11./12.10.96 in Neapel kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Nr.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|