OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2013
4 UF 194/11
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; VersAusglG § 46; VVG § 169;
Fundstellen:
FamRB 2013, 242
FamRZ 2013, 1806
NJW 2013, 2832
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 328/10

Versorgungsausgleich - Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 194/11

DRsp Nr. 2013/6046

Versorgungsausgleich - Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung

1. Zum Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherungen mit einer garantierten Mindestleistung 2. Bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen mit einer garantierten Mindestleistung ist zwischen dem Ausgleich des der Garantieleistung zu Grunde liegenden herkömmlichen Deckungskapitals und dem Ausgleich des fondsgebundenen Deckungskapitals zu unterscheiden. 3. Der Ausgleich des herkömmlichen Deckungskapitals erfolgt - auch im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung - in Höhe des hälftigen, nach § 169 Abs. 3 und 7 VVG zu ermittelnden, auf die Ehezeit entfallenden Rückkaufswerts zuzüglich des diesem zu Grunde gelegten Rechnungszinses für den Zeitraum ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eingang der Zahlung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts beim Zielversorgungsträger.