BAG - Urteil vom 22.01.1998
2 AZR 367/97
Normen:
BGB §§ 125, 133, 157, 242 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 794 ZPO
AP Nr. 47 zu § 794 ZPO
BAGE 87, 352
BB 1998, 1797
DB 1998, 1623
DRsp VI(646)164e-f
MDR 1998, 794
NJW 1998, 2844
NZA 1998, 637
VersR 1999, 338
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1522/96
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 08. April 1997 6 Sa 120/97 ,

Verspäteter Widerruf eines Vergleichs - Unbeachtlichkeit der Fristversäumung nach Treu und Glauben?

BAG, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 367/97

DRsp Nr. 1998/6595

Verspäteter Widerruf eines Vergleichs - Unbeachtlichkeit der Fristversäumung nach Treu und Glauben?

»1. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß dieser innerhalb einer bestimmten Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht widerrufen werden kann, und teilt eine Partei der anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit, sie sei mit dem Vergleich nicht einverstanden, ohne ihn rechtzeitig beim Gericht zu widerrufen, ist es dem Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Vergleichs zu berufen. 2. Gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 88/78 - AP Nr. 26 zu § 794 ZPO).«

Normenkette:

BGB §§ 125, 133, 157, 242 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. März 1996 zum 1. April 1996 als Designerin gegen ein Monatsgehalt von 5.500,00 DM brutto eingestellt.

Noch während der vertraglich vorgesehenen Probezeit von sechs Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. September 1996 fristgerecht zum 31. Oktober 1996. Bei Ausspruch der Kündigung teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie schwanger sei.