Die Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. März 1996 zum 1. April 1996 als Designerin gegen ein Monatsgehalt von 5.500,00 DM brutto eingestellt.
Noch während der vertraglich vorgesehenen Probezeit von sechs Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. September 1996 fristgerecht zum 31. Oktober 1996. Bei Ausspruch der Kündigung teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie schwanger sei.
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