LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2017
4 Sa 578/15
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1969/14

Verstoß einer ordentlichen Kündigung gegen das Maßregelungsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 578/15

DRsp Nr. 2017/13394

Verstoß einer ordentlichen Kündigung gegen das Maßregelungsverbot

1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheint und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, so liegt ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung i.S. von § 612a BGB indiziert. 2. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung für den Fall droht, dass dieser trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Personalgespräch erscheint und unmittelbar nach dessen Weigerung, diese Weisung zu befolgen, das Arbeitsverhältnis kündigt. Denn während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2015, AZ: 9 Ca 1969/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.