OLG Hamburg - Urteil vom 29.05.2002
5 U 170/01
Normen:
AGBG § 9 § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1728
OLGReport-Hamburg 2003, 31

Verstoß gegen § 307 BGB (9 AGBG a.F) bei zeitlichem Weiterverkaufsverbot

OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 170/01

DRsp Nr. 2002/10875

Verstoß gegen § 307 BGB (9 AGBG a.F) bei zeitlichem Weiterverkaufsverbot

»1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen dem Käufer eines fabrikneuen Ferrari bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 50.000 verboten wird, das Fahrzeug innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe weiter zu veräußern, verstoßen gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB ).2. Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn ihr Text aus gespeicherten Textbausteinen zusammengefügt ist und die variierenden individuellen Angaben wie z.B. Namen und Anschriften der Kaufvertragsparteien und Bezeichnung des Fahrzeugtyps vor dem Ausdruck eingefügt werden.3. Für die Frage, ob vorformulierte Vertragsbedingungen "gestellt" im Sinne von § 1 AGBG (jetzt § 305 BGB) oder individuell ausgehandelt worden sind, kommt es nicht darauf an, ob der Verwender Bedenken der anderen Vertragspartei gegen eine Klausel erkennen konnte oder nicht.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Vertragsstrafe.