BGH - Urteil vom 28.06.1990
I ZR 209/88
Normen:
RabattG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen X O 94/87
OLG Karlsruhe, vom 13.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 17/88

Verstoß gegen das Rabattgesetz beim Neuwagenkauf

BGH, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen I ZR 209/88

DRsp Nr. 2004/3754

Verstoß gegen das Rabattgesetz beim Neuwagenkauf

1. Die Verbraucher sehen beim Neuwagenkauf in den von den Herstellern beworbenen unverbindlichen Preisempfehlungen regelmäßig nur eine Preisinformation, die es ihnen ermöglicht, das Angebot der Händler in preislicher Hinsicht besser zu überprüfen. Bei dieser Sachlage gehen sie nach der Lebenserfahrung im allgemeinen noch nicht ohne weiteres davon aus, daß die unter Heranziehung der Herstellerpreisliste errechneten Preise die eigenen Normalpreise des Händlers sind.2. Der Verkäufer trittf über den endgültigen Verkaufspreis jedenfalls dadurch keine abschließende Aussage, wenn er eine für sich gestaltete, mit dem Listenpreis unter Berücksichtigung von eventuellen Abzügen der Überführungs- und Zulassungskosten versehene Notiz an den Käufer weitergibt.

Normenkette:

RabattG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf fabrikneuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge.