BVerfG - Beschluß vom 21.05.1990
2 BvR 1499/89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 108 § 109 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 3191
NStE Nr. 19 zu § 109 StVollzG
NStZ 1990, 557
StV 1991, 225
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 28.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 40/89
OLG Nürnberg, vom 24.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 966/89

Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen Entscheidung

BVerfG, Beschluß vom 21.05.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1499/89

DRsp Nr. 1994/2509

Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen Entscheidung

1. In einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung liegt noch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.2. Es ist logisch nicht nachvollziehbar und mithin willkürlich, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen mit der Begründung, es sei gerichtsbekannt, daß in einer bestimmten Vollzugsanstalt Maßnahmen nur vom Abteilungs- oder Anstaltsleiter getroffen werden könnten, als unzulässig abgelehnt wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 108 § 109 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, wendet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG).

1. Mit Schreiben vom 18. Mai 1989, gerichtet an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing, beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur gelockerten Besuchsregelung; er bat ausdrücklich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.