BAG - Urteil vom 24.05.2018
6 AZR 215/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; AbubesVG v. 06.10.1987 § 2 Abs. 3; AbubesVG v. 06.10.1987 § 3 Abs. 3; BVOTb NRW v. 30.11.2011 § 1 Abs.2;
Fundstellen:
AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 5
AuR 2018, 438
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1432
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 404/16
ArbG Köln, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4885/15

Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petitum als RevisionsgrundZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenStichtagsregelungen und arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzBeihilfeanspruch nach Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 215/17

DRsp Nr. 2018/9657

Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petitum" als Revisionsgrund Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Stichtagsregelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Beihilfeanspruch nach Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff wird durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Er umfasst alle bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten, vom Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreiteten Tatsachenkomplex gehörenden Tatsachen. Beklagtenvorbringen oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag beeinflussen den Streitgegenstand nicht (Rn. 21). 2. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbieten Stichtagsregelungen als "Typisierungen in der Zeit" zur Abgrenzung begünstigter Personenkreise, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Stichtags muss sich aber am gegebenen Sachverhalt orientieren und demnach sachlich vertretbar sein (Rn. 38).