OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.11.2007
1 Ss 532/07
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 506/2008
SVR 2008, 299 (Kurzinformation)
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 51192/07

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei vorsätzlich unterlassener Einholung einer richterlichen Erlaubnis für eine Blutentnahme; Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutentnahme; Begriff der Gefährdung des Untersuchungserfolgs; Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Durchführung einer Maßnahme auf Grund einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiven Annahme einer Eingriffsbefugnis

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 532/07

DRsp Nr. 2012/13593

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei vorsätzlich unterlassener Einholung einer richterlichen Erlaubnis für eine Blutentnahme; Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutentnahme; Begriff der Gefährdung des Untersuchungserfolgs; Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Durchführung einer Maßnahme auf Grund einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiven Annahme einer Eingriffsbefugnis

Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu der Geldbuße von 250 EUR und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Es hat festgestellt: