BGH - Beschluß vom 08.07.2003
VI ZA 9/03
Normen:
SGB X § 116 Abs. 4 ; VVG §§ 155 156 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 94
NJW-RR 2003, 1461
NZV 2003, 521
VersR 2003, 1295
ZIP 2003, 1798
ZfS 2003, 589
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Verteilung der Versicherungssumme bei übersteigendem Schaden

BGH, Beschluß vom 08.07.2003 - Aktenzeichen VI ZA 9/03

DRsp Nr. 2003/11924

Verteilung der Versicherungssumme bei übersteigendem Schaden

»Beruft sich der Geschädigte im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Vortrag des Haftpflichtversicherers, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der mehreren Betroffenen nicht aus, auf sein Befriedigungsvorrecht aus § 116 Abs. 4 SGB X, so führt dies nicht dazu, daß die Verteilung der Versicherungssumme generell unterbleibt. Vielmehr findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung aller Forderungen statt, sodann erhält der Geschädigte einen Anteil von den Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen.«

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 4 ; VVG §§ 155 156 Abs. 3 ;

Gründe: