SchlHOLG - Urteil vom 15.10.2021
1 U 122/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;

Vertragsschluss unter Verwendung von FernkommunikationsmittelnAuslegungsbedürftiger Begriff der VertragsverhandlungenGemeinsamer Ortstermin zur Vorbereitung eines Angebots

SchlHOLG, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 1 U 122/20

DRsp Nr. 2021/17063

Vertragsschluss unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Auslegungsbedürftiger Begriff der Vertragsverhandlungen Gemeinsamer Ortstermin zur Vorbereitung eines Angebots

Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor. Orientierungssätze: Kein Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeinsamen Ortstermin der Parteien

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.