LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2021
7 Sa 70/21
Normen:
BGB § 276 Abs. 1; BGB § 393; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 707/19

Vertragsverletzung und verbotene EigenmachtMerkmale einer AufrechnungKeine Aufrechnung gegen Forderungen aus Vertragsverletzung und/oder unerlaubter Handlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 70/21

DRsp Nr. 2022/10838

Vertragsverletzung und verbotene Eigenmacht Merkmale einer Aufrechnung Keine Aufrechnung gegen Forderungen aus Vertragsverletzung und/oder unerlaubter Handlung

1. Nimmt der Arbeitnehmer eine Zahlung eines Geschäftspartners in der Absicht entgegen, diese gegen den Willen seines Arbeitgebers nicht an diesen weiterzugeben, sondern den Geldbetrag für sich zu behalten, begeht er sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine verbotene Eigenmacht im Sinne einer unerlaubten Handlung. 2. Aufrechnung im Sinn von § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners. Sie setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Sowohl die Hauptforderung als auch die Gegenforderung müssen inhaltlich hinreichend konkret bezeichnet werden. 2. Nach § 393 BGB ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht möglich. Unter § 393 BGB fallen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung, wenn zugleich ein Anspruch aus vorsätzlichem Delikt vorliegt.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV.