OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2013
3 RBs 336/12
Normen:
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25; StVO § 30 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 1201/11

Verurteilung des Fahrzeughalters wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 3 RBs 336/12

DRsp Nr. 2013/16575

Verurteilung des Fahrzeughalters wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot

Zu den Anforderungen an die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25; StVO § 30 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford verurteilte den Betroffenen am 9. August 2012 wegen fahrlässigen Zulassens eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot (Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 760 €.