BGH - Beschluss vom 11.02.2014
4 StR 520/13
Normen:
StGB § 316;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.07.2013

Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt bei auffälliger Fahrweise infolge einer Betäubungsmittelintoxikation oder einer fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 520/13

DRsp Nr. 2014/4383

Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt bei auffälliger Fahrweise infolge einer Betäubungsmittelintoxikation oder einer fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird

a)

der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,

b)

das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe