OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2014
3 Ws 68/14
Normen:
StPO § 460; StPO § 462; StPO § 462a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 220
Blutalkohol 51, 285
Vorinstanzen:
AG Kassel - 9421 Js 18272/13 - 20 Ds - 27.08.2013,

Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKWNachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall der Strafaussetzung zur BewährungPrüfung des Umfangs der Anfechtung des Urteils im Falle der Beschränkung der Begründung des Rechtsmittels nur auf die GesamtstrafenbildungBeschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf den Gesamtstrafenausspruch im Wege der AuslegungAusnehmen der Einziehungsentscheidung vom RechtsmittelangriffAnfechtung des Gesamtstrafenausspruchs unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGBÜberprüfung des Gesamtstrafenausspruchs (hier auf Verkennung der Zäsurwirkung eines Urteils)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 Ws 68/14

DRsp Nr. 2014/15960

Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKWNachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall der Strafaussetzung zur BewährungPrüfung des Umfangs der Anfechtung des Urteils im Falle der Beschränkung der Begründung des Rechtsmittels nur auf die GesamtstrafenbildungBeschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf den Gesamtstrafenausspruch im Wege der AuslegungAusnehmen der Einziehungsentscheidung vom RechtsmittelangriffAnfechtung des Gesamtstrafenausspruchs unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGBÜberprüfung des Gesamtstrafenausspruchs (hier auf Verkennung der Zäsurwirkung eines Urteils)

1. Beschränkt sich die Begründung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision in ihren rechtlichen Ausführungen nur auf die Gesamtstrafenbildung, so liegt darin die - im Wege der Auslegung ermittelte - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Anspruch.