BGH - Beschluss vom 28.10.2021
4 StR 300/21
Normen:
BGB § 844 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 123
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 119/20

Verurteilung zur Leistung einer Zahlung im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 4 StR 300/21

DRsp Nr. 2022/2079

Verurteilung zur Leistung einer Zahlung im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

1. Soweit die Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht greift, setzt das besondere persönliche Näheverhältnis zum Getöteten im Zeitpunkt der Verletzungshandlung den Nachweis einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung voraus, deren Intensität der Verbundenheit entspricht, wie sie zu den in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB bezeichneten nahen Familienangehörigen typischerweise besteht. Diesen Anforderungen genügt eine bloße - hier noch geheim gehaltene - intime Liebesbeziehung mit dem späteren Tatopfer nicht.2. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. September 2020 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass

a)

der Angeklagte verurteilt wird, an die Adhäsionsklägerin 2.800 Euro zu zahlen;

b)

im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 27. August 2020 abgesehen wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Normenkette:

BGB § Abs. S. 1;